Auf Grund des § 18 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), wird verordnet:
(1) Bilinguale Züge, in die ab der Jahrgangsstufe 5 aufgenommen wird, bestehen an der
1. Friedrich-Engels-Oberschule mit der Fremdsprache Spanisch,
2. Johann-Gottfried-Herder-Oberschule mit den Fremdsprachen Englisch und Russisch,
3. Romain-Rolland-Oberschule und der Rückert-Oberschule mit der Fremdsprache Französisch.
(2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der grundständigen bilingualen Züge, so werden vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer gymnasialen Bildungsgangempfehlung aufgenommen, die ihre in der Jahrgangstufe 3 begonnene Fremdsprache fortsetzen. Innerhalb dieser Schülergruppe richtet sich die Aufnahme nach der Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht. Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 4 bis 6, dann Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 7 bis 9 und danach Schülerinnen und Schüler mit einer höheren Notensumme aufgenommen. Können innerhalb einer der so gebildeten Gruppen nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, entscheiden über die Aufnahme innerhalb dieser Gruppe die Ergebnisse eines standardisierten Aufnahmegesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter mit den Schülerinnen und Schülern durchführt. In diesem Gespräch werden insbesondere Kommunikationsfähigkeit, logisches Denken und Leseverständnis überprüft.(3) Bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Mädchen und Jungen ist zur Gewährleistung des koedukativen Unterrichts dem schwächer vertretenen Geschlecht, sofern entsprechend viele Teilnahmewünsche bestehen, mindestens ein Drittel der Plätze zur Verfügung zu stellen.
(4) Für die Aufnahme in einen altsprachlichen Bildungsgang in der Jahrgangsstufe 5 finden die Regelungen des Schulgesetzes über die Aufnahme in die weiterführenden Schulen in der Jahrgangsstufe 7 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Auswahlkriteriums der Erreichbarkeit der Schule von der Wohnung (§ 56 Abs. 5 Satz 3 Nr. 5 des Schulgesetzes) die aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht gebildete Notensumme tritt. An Gesamtschulen findet darüber hinaus § 56 Abs. 7 des Schulgesetzes keine Anwendung.